Rechtsgrundlage
Buchführungsbüro
Rechtsgrundlage eines selbstständigen Buchhalters
Seit 1981 verankert, bietet das Steuerberatungsgesetz Fachkräften aus dem Rechnungswesen die Möglichkeit, als „Selbstständiger Buchhalter“ tätig zu sein. Die Vorgaben dazu sind in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz geregelt. Der selbstständige Buchhalter erledigt die lfd. Buchführung von Handel, Handwerk und freien Berufen.
Zu den Aufgaben gehören:
- Finanzbuchhaltung: Ordnen, Sortieren, Digitalisieren, Kontieren, Erfassen der lfd. Geschäftsvorfälle eines Unternehmens einschließlich umsatzsteuerrechtlicher Entscheidungen
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen, betriebswirtschaftliches Controlling, individualisierte Auswertungen, Unternehmensberatung, Büro- und Verwaltungsarbeiten
- Lfd. Lohn- und Gehaltsabrechnung, Erfassung, Erstellung der Abrechnungen in Papierform oder digital, digitale Personalakte, alle Meldungen von der Lohnsteuer bis zur Sozialversicherung
- Digitalisierung des Belegguts, digitaler Datenaustausch Buchführungsbüro – Mandant, Zurverfügungstellung von Programmen für das digitale Archiv
Rechts- und Steuerberatung sowie alle der Steuerberatung vorbehaltene Aufgaben sind nicht im Leistungsangebot des selbstständigen Buchhalters enthalten.
§ 6 Abs 1 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz
„Das aus den §§ 2 und 5 folgende Verbot gilt nicht für
- das Anlegen von Kontenplänen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, soweit das Erbringen dieser Tätigkeiten in der Verantwortung von Personen liegt, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, und
- die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht (unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen).“
Buchführung und Buchführungspflicht
Die Buchführung ist neben der Kostenrechnung Hauptbestandteil des unternehmerischen Rechnungswesens. Die Buchführung bezeichnet die vollständige und planmäßige Dokumentation aller Geschäftsvorgänge, die Auswirkungen auf das Vermögen des Unternehmens haben.
Die Buchführungspflicht gilt gleichermaßen für selbstständige Unternehmer, sowie freiberufliche Selbstständige. Sie ergibt sich aus dem Handelsrecht § 238 ff. HGB und dem Steuerrecht § 140 ff. der Abgabenordnung (AO).
Dabei ist die Buchführung nicht nur eine Pflicht, sondern ein sehr nützliches Werkzeug. Sie bietet dem Unternehmer:
- einen Überblick über die aktuelle Vermögenssituation des Unternehmens
- eine hohe Transparenz und Nachvollziehbarkeit aller Geschäftsvorgänge, die sich
auf das Vermögen des Unternehmens auswirken - die Basis zur Ermittlung von Gewinn und Verlust, also des Unternehmenserfolges
- die Basis zur Errechnung der Steuern.